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Русскоязычный форум "Австрия-FOREVER"

Happyspark-САМОЦВЕТ: Дорогие форумчане! Уважаемые кинологи и не только... Приглашаю ВСЕХ зарегистрироваться и разместить о своем питомнике, питомце, просто любимом животном информацию на моем новом форуме "Австрия-FOREVER" http://austria.clanboard.ru/ . Как известно, всё имеет свое начало... И он пока в начале своего пути))) (форум то бишь). Но если нас станет там больше и будет больше новой и полезной информации - форум будет от этого ещё интересней. Зачем, скажете вы, нам туда надо? А мало ли... С огромным удовольствием, я уверена, люди будут читать информацию о собаках, кошках и др.зверушках, живя в Австрии, многие хотят собаку или кошку только из России. Это абсолютная правда. Наверное есть определенные предпосылы, связанные с ностальгией... А может быть просто кто-то захочет посоветоваться в данных разделах как выращивать то или иное животное и т.д. Для этого на форуме есть три раздела про животных (находятся они в "Разном"). Это: Наше КИНОЛОГИЧЕСКОЕ сообщество:) Данный раздел приветствует ВСЕХ любителей СОБАК! Заводчиков, владельцев и просто любителей этих прекрасных животных. Любые рассказы о своих собаках. Отчеты и фотоотчеты о выставках в Австрии, Европе и по всему миру:) Размещение объявлений о щенках. Вопросы кормления, воспитания и разведения. Кинология в Австрии, Европе, России и везде, где живут собаки!:))) Фелинология - НАУКА о КОШКАХ Данный раздел приветствует ВСЕХ любителей КОШЕК! Заводчиков, владельцев и просто любителей этих прекрасных животных. Любые рассказы о своих кошках. Отчеты и фотоотчеты о выставках в Австрии, Европе и по всему миру:) Размещение объявлений о котятах. Вопросы кормления, воспитания и разведения. Фелинология в Австрии, Европе, России и везде, где живут кошки!:))) Живой уголок Делимся рассказами, фотографиями, советами о братьях наших меньших разных видов и пород:) Одним словом - ДОБРО ПОЖАЛОВАТЬ!!!

Ответов - 16

gloria-solo: Happyspark-САМОЦВЕТ пишет: ДОБРО ПОЖАЛОВАТЬ!!! Лена, форум очень понравился, много интересных тем и направлений С удовольствием буду постоянным его участником, спасибо! Happyspark-САМОЦВЕТ пишет: Но если нас станет там больше и будет больше новой и полезной информации - форум будет от этого ещё интересней. я уверена, он будет весьма популярным со временем

ZEVS: Лена, я охотно стал участником вашего форума, я вас искренне поддерживаю,у вас все получается, ваша энергетика восходит на альпийские горы

Happyspark-САМОЦВЕТ: gloria-solo пишет: С удовольствием буду постоянным его участником, спасибо! Алла, и Вам спасибо большое за всё! Буду ждать Вас там с радостью! gloria-solo пишет: я уверена, он будет весьма популярным со временем Очень на это надеюсь... И верю. ZEVS Сердечное Вам СПАСИБО за Ваши ДОБРЫЕ слова!!! Спасибо, что пришли и на "Австрию-FOREVER" ! Пусть и там Вам будет так же уютно! Как дома!


westa: Лена сайт очень понравился!Наконец сгодился мой немецкий

Happyspark-САМОЦВЕТ: westa Спасибо большое за отзыв, заходите в гости не только как читатель, но и как участник обязательно! Надо хвалится рыже-белыми моськами! westa пишет: Наконец сгодился мой немецкий Интересная инфо... Где учили? (школа+институт(универ)?

westa: Да Лена школа+институт

Happyspark-САМОЦВЕТ: westa пишет: Да Лена школа+институт Кхм... Это скорее всего у Вас есть уже уровень А2... Я это обязательно учту, мало ли понадобится какая-нибудь помощь с переводами текстов, не откажите? В две руки-то всегда проще и быстрее банально... Виктория, Вы не зарегились на новом форуме? Регистрируйтесь обязательно. Может пригодится.

СЕН-ЛЮКС: Были в гостях на Вашем новом форуме.МОЛОДЦЫ

Happyspark-САМОЦВЕТ: СЕН-ЛЮКС Спасибо большое за отзыв о форуме! Заходите, размещайте фото и инфо о Ваших СЕНБЕРНАРАХ! Будет красиво!

Happyspark-САМОЦВЕТ: Закон о защите животных в Австрии. Если кому интересно, а не смешно читать мою страничку... (можно запихнуть текст в этот http://www.translate.ru/ переводчик, получится понятно, а можно прям сами ссылки на страницы с офиц.сайтов - см.внизу) НАЧАЛО Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Tierschutzgesetz, Fassung vom 15.08.2013 Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Tierschutzgesetz, Fassung vom 15.08.2013 Verweis auf die gesamte Rechtsvorschrift: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Gesamte Rechtsvorschrift für Tierschutzgesetz • Langtitel Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) StF: BGBl. I Nr. 118/2004 (NR: GP XXII RV 446 AB 509 S. 62. BR: 7044 AB 7045 S. 710.) [CELEX-Nr.: 31991L0629, 31991L0630, 31993L0119, 31997L0002, 31998L0058, 31999L0022, 31999L0074, 32001L0088, 32001L0093] Änderung BGBl. I Nr. 54/2007 (NR: GP XXIII RV 142 AB 153 S. 28. BR: 7724 AB 7741 S. 747.) BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.) BGBl. I Nr. 35/2008 (NR: GP XXIII RV 291 AB 342 S. 40. BR: 7797 AB 7825 S. 751.) BGBl. I Nr. 80/2010 (NR: GP XXIV RV 672 AB 846 S. 74. BR: AB 8377 S. 787.) [CELEX-Nr.: 32007L0043, 32008L0119, 32008L0120] BGBl. I Nr. 114/2012 (NR: GP XXIV RV 2016 AB 2080 S. 185. BR: 8831 AB 8853 S. 816.) [CELEX-Nr.: 32010L0063] BGBl. I Nr. 80/2013 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.) Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1: Zielsetzung § 2: Förderung des Tierschutzes § 3: Geltungsbereich § 4: Begriffsbestimmungen § 5: Verbot der Tierquälerei § 6: Verbot der Tötung § 7: Verbot von Eingriffen an Tieren § 8: Verbot der Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere § 9: Hilfeleistungspflicht § 10: Tierversuche § 11: Transport von Tieren 2. Hauptstück Tierhaltung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 12: Anforderungen an den Halter § 13: Grundsätze der Tierhaltung § 14: Betreuungspersonen § 15: Versorgung bei Krankheit oder Verletzung § 16: Bewegungsfreiheit § 17: Füttern und Tränken § 18: Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen § 19: Nicht in Gebäuden oder Unterkünften untergebrachte Tiere § 20: Kontrollen § 21: Aufzeichnungen § 22: Zuchtmethoden § 23: Bewilligungen 2. Abschnitt Besondere Bestimmungen § 24: Tierhaltungsverordnung § 25: Wildtiere § 26: Haltung von Tieren in Zoos § 27: Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen § 28: Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen § 29: Tierheime § 30 : Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere § 31: Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten § 32: Schlachtung oder Tötung 3. Hauptstück Vollziehung § 33: Behörden § 34: Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 35: Behördliche Überwachung § 36: Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln § 37: Sofortiger Zwang 4. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen § 38: Strafbestimmungen § 39: Verbot der Tierhaltung § 40: Verfall § 41: Tierschutzombudsmann § 42: Tierschutzrat, Tierschutzbericht § 43:0 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen § 44: In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 45: Vorbereitung der Vollziehung § 46: Umsetzungshinweis § 47: Notifikation § 48: Vollziehungsklausel • Text 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung § 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. • Förderung des Tierschutzes § 2. Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern. • Geltungsbereich § 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere. (2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse. (3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere 1. das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, 2. das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007) 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007) in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt. (4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten 1. die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden, 2. die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken, 3. die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei. • Begriffsbestimmungen § 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung: 1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat; 2. Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische; 3. Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt; 4. Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren; 5. Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild; 6. landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 7. Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden; 8. Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt; 9. Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet; 10. Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen; 11. Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können; 12. Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden; 13. Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung, 14. Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin. • Verbot der Tierquälerei § 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. (2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer 1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen: a) Atemnot, b) Bewegungsanomalien, c) Lahmheiten, d) Entzündungen der Haut, e) Haarlosigkeit, f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut, g) Blindheit, h) Exophthalmus, i) Taubheit, j) Neurologische Symptome, k) Fehlbildungen des Gebisses, l) Missbildungen der Schädeldecke, m) Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind, oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt; 2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht; 3. a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen; 4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet; 5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt; 6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet; 7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt; 8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind; 9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind; 10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt; 11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind; 12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist; 13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; 14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen; 15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt; 16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, 17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht. (3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen Источники http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541 и http://bkacms.bka.gv.at/2004/10/7/animalprotectionact_neu.pdf

Happyspark-САМОЦВЕТ: ПРОДОЛЖЕНИЕ 1 1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden, 2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden, 3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind, 4. Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen. (4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke. (5) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen. • Verbot der Tötung § 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. (2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten. (3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann. (4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht 1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32), 2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3, 3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung, 4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen. • Verbot von Eingriffen an Tieren § 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere 1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres, 2. das Kupieren des Schwanzes, 3. das Kupieren der Ohren, 4. das Durchtrennen der Stimmbänder, 5. das Entfernen der Krallen und Zähne, 6. das Kupieren des Schnabels. (2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet 1. zur Verhütung der Fortpflanzung oder 2. wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen. (3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur von einem Tierarzt und nur nach wirksamer Betäubung und mit postoperativer Schmerzbehandlung durchgeführt werden. Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können auch von einer sonstigen sachkundigen Person vorgenommen werden. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln. (4) Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten. (5) Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten. • Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere § 8. Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen. • Verkaufsverbot von Tieren § 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten. (2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet. • Hilfeleistungspflicht § 9. Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen. • Tierversuche § 10. Für Tierversuche (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. Nr. 114/2012) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister ausgeschlossen ist. • Transport von Tieren § 11. (1) Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 S. 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007 fallen, gelten Art. 3 sowie der Anhang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt. (2) Ist die aufrechte Stellung des Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, so ist das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu versehen, das die aufrechte Stellung des Behältnisses anzeigt. Ist auf Grund der Beschaffenheit des Transportbehältnisses nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, dass damit ein Tier transportiert wird, so ist auf dem Transportbehältnis ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, welches Tier transportiert wird. (3) Der Bundesminister für Gesundheit kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln, bei der Be- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung der Tiere während des Transportes erlassen. • 2. Hauptstück Tierhaltung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anforderungen an den Halter § 12. (1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. (2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. (3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden. • Grundsätze der Tierhaltung § 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt. (2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind. (3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. • Betreuungspersonen § 14. Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln. • Versorgung bei Krankheit oder Verletzung § 15. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. • Bewegungsfreiheit § 16. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. (2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist. (3) Die dauernde Anbindehaltung ist verboten. (4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind. (5) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. (6) Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd. • Füttern und Tränken § 17. (1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können. (2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen. (3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben. (4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden. (5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können. • Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen § 18. (1) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen. (2) Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. (3) Für Käfige und andere Haltungssysteme zur Haltung von Legehennen gilt Folgendes: Источники http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541 и http://bkacms.bka.gv.at/2004/10/7/animalprotectionact_neu.pdf

Happyspark-САМОЦВЕТ: ПРОДОЛЖЕНИЕ 2 1. Käfige gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1: a) Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist verboten. b) Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2003 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zulässig. Den Betrieben können zum Umstieg in eine andere Haltungsform wirtschaftliche Anreize geboten werden. 2. Käfige gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG: a) Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist ab 1. Jänner 2005 verboten. b) Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2005 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig. 3. Haltungssysteme, die über die Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen und nicht den Anforderungen gemäß Art. 4 der genannten Richtlinie genügen, aber eine Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen entsprechend §§ 13 und 24 bedeuten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn diese Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird. (3a) Für die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt: 1. Der Betrieb von Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten. 2. Die Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme betreffend erhöhte Flächen und Nestkammern sowie die Bodenbeschaffenheit sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen. (4) Tiere dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch in künstlicher Dauerbeleuchtung ohne Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen gehalten werden. Dies gilt nicht für die Kükenaufzucht. Reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die Bedürfnisse der Tiere zu decken, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden. Dabei ist auf den natürlichen Ruhe- und Aktivitätsrhythmus der Tiere Rücksicht zu nehmen. (5) Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration - bei Wassertieren, die Temperatur, die Schadstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt des Wassers - müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. Hängt das Wohlbefinden der Tiere von einer Lüftungsanlage ab, ist eine geeignete Ersatzvorrichtung vorzusehen, die bei Ausfall der Anlage einen für die Erhaltung des Wohlbefindens der Tiere ausreichenden Luftaustausch gewährleistet; es ist ein Alarmsystem vorzusehen, das den Ausfall der Lüftungsanlage meldet. Das Alarmsystem ist regelmäßig zu überprüfen. (6) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Tierhalter und zur Verbesserung des Vollzuges wird vom Bundesminister für Gesundheit eine Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Bewertung von neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen und neuartigen technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen sowie serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör eingerichtet. Die Fachstelle ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen und im Falle des Abs. 8 ein Tierschutz-Kennzeichen zu vergeben. Der Bundesminister für Gesundheit hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung der Fachstelle, die Durchführung von Bewertungen, die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens sowie Kostenregelungen für die Inanspruchnahme der Fachstelle zu regeln. (7) Neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen nur in Verkehr gebracht und zur Tierhaltung verwendet werden, wenn der erste Inverkehrbringer nachweisen kann, dass sein Produkt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen entspricht, oder als neuartiges Produkt aufgrund des anerkannten Standes der Wissenschaft und Technik als diesen gleichwertig einzustufen ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird. (8) Vertreiber serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör dürfen ihre Produkte mittels eines Tierschutz-Kennzeichens als tierschutzgesetzeskonform ausweisen, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird. (9) Wenn für die Bewertung und Gutachtenserstellung eine umfangreichere praktische Prüfung erforderlich ist, hat der Antragsteller diese zu veranlassen. Vom Bundesminister für Gesundheit sind, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Anforderungen an die Stellen, die Prüfungen durchführen sowie nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfungen festzulegen. (10) Wurde das Produkt bereits in einem anderen Staat auf seine Tiergerechtheit überprüft und liegen diesbezügliche Unterlagen vor, so sind diese der österreichischen Fachstelle vorzulegen und von dieser zu bestätigen, wenn die Prüfungen auf den österreichischen Vorgaben vergleichbaren Voraussetzungen basieren. (11) Im Rahmen der Prüfung neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen gemäß dem TSchG nicht erlaubte Einrichtungen und Anlagen verwendet werden, soweit es zur Prüfung im Einzelfall notwendig ist und sicher gestellt ist, dass die Tiere entsprechend überwacht werden und die Prüfung abgebrochen wird, wenn das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt wird. • Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere § 19. Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen. • Kontrollen § 20. (1) Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden. (2) In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst möglichst vermieden werden. (3) Es muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies für die Versorgung und Beobachtung der Tiere unerlässlich ist, jedenfalls jedoch bei Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren. (4) Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von deren Funktionsfähigkeit das Wohlbefinden der Tiere abhängt, sind regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben; ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen. • Aufzeichnungen § 21. (1) Der Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß § 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 vorliegt. (2) Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere Fristen vorgesehen sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. • Zuchtmethoden § 22. (1) Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten. (2) Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Der Bundesminister für Gesundheit kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind. • Bewilligungen § 23. Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen: 1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll. 2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht. 3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. 4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern. 5. Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. • 2. Abschnitt Besondere Bestimmungen Tierhaltungsverordnung § 24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung 1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie 2. anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen. (2) Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen. (3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Gesundheit - unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen. • Kennzeichnung und Registrierung von Hunden § 24a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000. (2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen: Источники http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541 и http://bkacms.bka.gv.at/2004/10/7/animalprotectionact_neu.pdf

Happyspark-САМОЦВЕТ: ПРОДОЛЖЕНИЕ 3 1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers: a) Name, b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises, c) Zustelladresse, d) Kontaktdaten, e) Geburtsdatum; f) Datum der Aufnahme der Haltung g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres. 2. tierbezogene Daten: a) Rasse, b) Geschlecht, c) Geburtsdatum (zumindest Jahr), d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer), e) im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme), f) Geburtsland, g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises, h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden. (3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde. (4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal: 1. vom Halter selbst oder 2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder 3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle. (5) Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen. (6) Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Abs. 4 Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register. (7) Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können. • Wildtiere § 25. (1) Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln. (2) Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen nicht: 1. Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, unterliegen, 2. Zoos, 3. Tierheime, 4. die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten. (3) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse 1. jene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und 2. die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Abs. 1 angezeigt haben. (4) Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Abs. 1 entsprechend. (5) Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten. • Haltung von Tieren in Zoos § 26. (1) Die Haltung von Tieren in Zoos bedarf einer Bewilligung nach § 23. (2) Nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung) hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten durch Verordnung festzulegen. (3) Wird der Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, so hat die Behörde für den Fall, dass der Eigentümer der Tiere nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung zu sorgen, zu verfügen, dass die betroffenen Tiere solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen übergeben werden, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende oder, sofern die Haltung im Ausland erfolgen soll, gleichwertige Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden. • Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen § 27. (1) In Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Arten von Wildtieren gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden. (2) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung die Voraussetzungen und Mindestanforderungen für die Haltung und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen näher zu regeln. (3) Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Standort. (4) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass 1. die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen entspricht, 2. eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt ist und 3. der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügt, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne dieses Gesetzes entspricht. Ausländische Unternehmer haben eine vergleichbare Bestätigung ihres Heimatlandes beizubringen. (5) Der Wechsel des Standortes ist der Behörde des nächsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige im Original oder in Kopie anzuschließen. (6) § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß. • Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen § 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit 1. nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder 2. die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder 3. es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder 4. es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt. Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort. (2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen. (3) Der Bundesminister für Gesundheit hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen. (4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. • Tierheime § 29. (1) Das Betreiben eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23. (2) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn 1. die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und 2. mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung des Tierheimes mitarbeitet. (3) Die Leitung des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (4) Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen. Источники http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541 и http://bkacms.bka.gv.at/2004/10/7/animalprotectionact_neu.pdf

Happyspark-САМОЦВЕТ: ПРОДОЛЖЕНИЕ 4 • Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere § 30. (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters. (2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln. (3) Solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters. (4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten. (5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters. (6) Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun. (7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen. (8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde. • Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs § 31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) bedarf einer Bewilligung nach § 23. (2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen. (3) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen. (4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren. (5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln. Jedenfalls ist die Verordnung bis 31. Dezember 2008 zu erlassen. • Schlachtung oder Tötung § 32. (1) Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird. (2) Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. (3) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden. (4) Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden. (5) Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass 1. die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, 2. die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen, 3. Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können, 4. die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden, 5. die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden, 6. sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und 7. die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist. (6) Der Bundesminister für Gesundheit hat entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über 1. die Anforderungen an Schlachthöfe, 2. das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlachthöfen, 3. das Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten, 4. das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren, 5. das Entbluten von Tieren, 6. das Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 7. die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden, 8. das fachgerechte Töten von Futtertieren, 9. die Lebendhälterung von Speisefischen sowie 10. die Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen. • 3. Hauptstück Vollziehung Behörden § 33. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land erhoben werden. • Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 34. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 37 in Verbindung mit § 5, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 1, 2 und 7, in Verbindung mit § 6 sowie mit § 8 durch 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, 2. Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen, 3. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, 4. Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit § 36 und § 37 Abs. 1 mitzuwirken. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. • Behördliche Überwachung § 35. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde. (2) Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 sind von der Behörde unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind. (3) Der Bundesminister für Gesundheit hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß § 8 TSG einzutragen. (4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht. (5) Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festzulegen. (6) Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann. (7) Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat. • Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht § 36. (1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein. (2) Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden. (3) Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen. • Sofortiger Zwang Источники http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541 и http://bkacms.bka.gv.at/2004/10/7/animalprotectionact_neu.pdf

Happyspark-САМОЦВЕТ: ПРОДОЛЖЕНИЕ 5 § 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, 1. wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden; 2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. (2) Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen. (2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8a verstoßen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen. (3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. • 4. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen § 38. (1) Wer 1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder 2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder 3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder 4. gegen § 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. (2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen. (3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. (4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können. (5) Der Versuch ist strafbar. (6) Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. (7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (8) Abweichend von § 31 Abs. 2 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr. • Verbot der Tierhaltung § 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. (2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten. (3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen. (4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn 1. die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder 2. der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht. (5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen. • Verfall § 40. (1) Unbeschadet des § 39 Abs. 3 sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. (2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden. (3) Der bisherige Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen. • Tierschutzombudsmann § 41. (1) Jedes Land hat gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit einen Tierschutzombudsmann zu bestellen. (2) Zum Tierschutzombudsmann können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig. (3) Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. (4) Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. (5) In Ausübung seines Amtes unterliegt der Tierschutzombudsmann keinen Weisungen. (6) Der Tierschutzombudsmann hat der Landesregierung über seine Tätigkeit zu berichten. (7) Der Tierschutzombudsmann darf während seiner Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen. (8) Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung. • Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht § 41a. (1) Beim Bundesminister für Gesundheit wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister für Gesundheit und zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht. (2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. (3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter des Bundesministers für Gesundheit. (4) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. (5) Empfehlungen der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. (6) Die Kommission hat folgende Aufgaben: 1. Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Fragen des Tierschutzes; 2. Empfehlungen an den Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes; 3. Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan des Bundesministers für Gesundheit gemäß Abs. 9. (7) Die Kommission ist berechtigt den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister für Gesundheit aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder über dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind. (8) Mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit kann die Kommission weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist. (9) Der Bundesminister für Gesundheit erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor. • Tierschutzrat, Tierschutzbericht § 42. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet. (2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören: 1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 3. ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann, 4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer, 5. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität, 6. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur, 7. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist, 8. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein, 9. ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation, 10. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at, 11. ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt, 12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010) (3) Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie deren Stellvertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Der Bundesminister für Gesundheit bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Der Bundesminister für Gesundheit kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn 1. die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder 2. das Mitglied dies beantragt oder 3. das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen. (4) Der Bundesminister für Gesundheit bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Gesundheit und nach Anhörung des Rates. (4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit. (5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen. (6) Die im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit zu richten. (7) Die Aufgaben des Tierschutzrates sind: Источники http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541 и http://bkacms.bka.gv.at/2004/10/7/animalprotectionact_neu.pdf

Happyspark-САМОЦВЕТ: ОКОНЧАНИЕ 1. Beratung der Kommission und des Bundesministers für Gesundheit in Fragen des Tierschutzes, 2. Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes, 3. Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund des Tiertransportgesetzes 2007, 4. Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit oder der Kommission, 5. Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten, 6. Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Vorgehensweise, 7. Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß § 41a Abs. 9, 8. Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates. (8) Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (9) Vom Bundesminister für Gesundheit können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden. (10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010) • Vollzugsbeirat § 42a. (1) Beim Bundesminister für Gesundheit wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet. (2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören: 1. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 2. die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren); 3. der Tierschutzombudsmann des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der Tierschutzombudsmänner. Die Mitglieder werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (§ 42) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht. (3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen. (4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt. (5) Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. (6) Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen. (7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind: 1. Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind; 2. Erarbeitung von Richtlinien für den den Vollzug des Tierschutzes beim Transport; 3. Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges. • Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen § 43. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. (2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. • In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft. (2) Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 4 umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. (3) Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. (4) Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit 1. deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder 2. darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden. Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß § 24 die notwendigen Regelungen zu treffen. (5) Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für 1. Zoos (§ 26) jedenfalls ab 1. Jänner 2015; 2. Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010; 3. Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006; 4. Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung a) von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012, b) von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013, c) von Pferden, Schafen, Ziegen, Lamas und Nutzfischen jedenfalls ab 1. Jänner 2020; d) von Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 31. Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend lit. c. soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft1 oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020; 5. Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Verordnungen. (5a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden, können in der Verordnung aufgrund von § 24 Abs. 1 Z 1 nach Anhörung des Tierschutzrates Ausnahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Maßen und Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere nicht eingeschränkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist. (6) Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf. (7) Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes: 1. Die Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht. 2. Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide. (8) Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (§ 23) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht. (9) Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Abs. 1 festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig. (10) Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Abs. 8) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt. (11) Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß §§ 7 Abs. 3, 11, 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 26, 27, 28 und 29 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 und die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß § 31 müssen mit spätestens 1. Juli 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (§ 14) verfügen. (12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2008) (13) § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 41 Abs. 4 Satz 1, in der Fassung von BGBl. I Nr. 54/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 42 Abs. 2, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 Z 7 sowie § 48 Z 5 lit. d treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (14) Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2007, angehören, gelten als gemäß § 42 Abs. 3 bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß § 42 Abs. 3 ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2004, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2007, im Amt. (15) Die §§ 3 Abs. 4 Z 1, 4 Z 14, 5 Abs. 2 Z 1, 5 Abs. 2 Z 17, 5 Abs. 4 erster Satz, 5 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8a, 18 Abs. 3, 3a, Abs. 6 bis 11, 24, 28 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 5, 35 Abs. 3, 37 Abs. 2a, 38 Abs. 3, 42 Abs. 7 Z 6, 44 Abs. 5 Z 4 lit. c und d, Abs. 5a, 11 und 17 in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (16) § 24a tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden. (17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 dann nicht vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle bis zum 1. Jänner 2018 gewährleistet werden kann. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und ist auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen. (18) § 31 Abs. 4, in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, tritt mit Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Regelung näherer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, spätestens jedoch am 31. Juli 2008 in Kraft. (19) Die §§ 5 Abs. 5, 23 Z 1, 24 Abs. 3, 24a Abs. 2 Z 1 lit. b, 24a Abs. 4, 28 Abs. 1, 39 Abs. 1, 4 und 5, 41a, 42, 42a, 46 Z 1, 2 und 7 sowie die Überschrift von § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2010, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft, gleichzeitig erlischt die nach den bisherigen Regelungen erfolgte Bestellung der Mitglieder des Tierschutzrates. (20) Die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 10 sowie 25 Abs. 2 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (21) Die §§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 7 Abs. 5 erster Satz, § 38 Abs. 8 und § 42 Abs. 2 Z10 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. (22) Mit 1. Jänner 2014 tritt 1. § 33 Abs. 2 außer Kraft und 2. § 41 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft. ____________________________________________________________________ 1 LGBl. für Burgenland Nr. 33/1996, LGBl. für Kärnten Nr. 39/1994 idF Nr. 72/1995, LGBl. für Niederösterreich 0812, LGBl. für Oberösterreich Nr. 71/1995, LGBl. für Salzburg Nr. 119/1995, LGBl. für Steiermark Nr. 65/1995 idF Nr. 66/1995, LGBl. für Tirol Nr. 72/1995 idF Nr. 73/1995, LGBl. für Vorarlberg Nr. 34/1995 idF Nr. 68/1995, LGBl. für Wien Nr. 23/1994 idF Nr. 10/1995. • Vorbereitung der Vollziehung § 45. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden. • Umsetzungshinweis § 46. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft: 1. Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 10 vom 15.1.2009 S. 7, 2. Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 47 vom 18.2.2009 S. 5, 3. Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 21, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1, 4. Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 08.08.1998 S. 23, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1, 5. Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 09.04.1999 S. 24, 6. Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1, 7. Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern, ABl. L 182 vom 12.7.2007 S. 19. • Notifikation § 47. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert. • Vollziehungsklausel § 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung, 2. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Inneres, 3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, 4. hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister, 5. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit, und zwar a) hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung, b) hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie c) hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, d) hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. Источники http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541 и http://bkacms.bka.gv.at/2004/10/7/animalprotectionact_neu.pdf



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